Ihr Browser ist veraltet. Bitte aktualiseren Sie auf Edge, Chrome, Firefox.

Löhne & Honorare

In seiner Rolle als Berufsverband der Schweizer Animationsfilmschaffenden publiziert der GSFA eine Liste der Richtlöhne. Diese soll den Mitgliedern beim Erstellen der Budgets ihrer Filme helfen.
Die Richtlohnliste wurde von einer breit abgestützten Arbeitsgruppe erarbeitet.

Die Tarife verstehen sich als Verhandlungsbasis für Produzent:innen und Arbeitnehmer:innen. Die Liste beinhaltet nur animationsspezifische Arbeitsgebiete. Für Posten, die in den Bereich Realfilm fallen, empfehlen wir die Richtlohnliste des ssfv zu konsultieren.

Die Richtlohnliste unterscheidet zwischen drei Lohnstufen. Diese basieren auf der Berufserfahrung der Arbeitnehmer:innen – wobei die Dauer der Filme keine Rolle spielt. Schulfilme werden nicht angerechnet.

Für weitergehende Fragen betreffend Richtlohnliste kontaktieren Sie bitte die Geschäftsstelle.

Download Richtlohnliste (Stand 1. Oktober 2024)
Stundenansatz Kreativbranche (Empfehlung von moneynotlove.ch)

 

NUTZUNGSRECHTE IM KOMMERZIELLEN ANIMATIONSFILM – EMPFEHLUNGEN ZUR BERECHNUNG

Allgemein / Begriffsklärung

Nutzungs- oder Verwendungsrechte definieren, ob, wie und wann ein Werk genutzt werden darf. Mit ihnen kann gehandelt und sie können weiterverkauft werden. Daraus leitet sich für deine Werke ein Nutzungshonorar für dich ab.

Syndicom, die Gewerkschaft der schweizer Illustrator:innen schreibt:

Die Gesamtvergütung eines Auftrags setzt sich zusammen aus Aufwandshonorar + Nutzungshonorar. Das Aufwandshonorar besteht aus deiner Arbeitszeit x Stundenansatz. Das Nutzungshonorar ist nicht ganz so einfach und schnell zu ermitteln. Es wird mit Faktoren auf jenen Teil deiner Arbeitszeit berechnet, die urheberrechtlich relevant sind [(z.B. Character Design, Animation, …]).” (Syndicom)

Faktoren, die auf das Nutzungshonorar einen Einfluss haben können, sind u.a.:

  • Nutzungsumfang: ist das Werk – oder Teile davon – exklusiv nur für einen Kunden / eine Kundin nutzbar (exklusive Nutzung), oder kann es – oder Teile davon – für weitere Kund*innen lizenziert werden (einfache Nutzung)
  • Nutzungsdauer: wie lange soll das Werk genutzt werden
  • Reichweite: je mehr Menschen dein Werk durch die vereinbarte Nutzung erreicht, desto grösser ist seine Reichweite; die Reichweite hängt wiederum vom Medium, von der Zielgruppe und vom Nutzungsraum
  • Weiter können den Kund*innen auch Bearbeitungsrechte übertragen werden. Dies liegt allerdings nicht immer in deinem Interesse, denn dadurch entgehen dir unter Umständen Folgeaufträge. Es ist wichtig, dass du schriftlich (zB in den AGB oder der Offerte) festhältst welche Bearbeitungsrechte du dem/der Kund*in genau überträgst und in welchem Umfang.

 

Mit welchem Prozentsatz die aufgeführten Faktoren je Nutzung berechnet werden, oder ob andere / weitere Faktoren für die Berechnung des Nutzungshonorars mit berücksichtigt werden, ist abhängig vom Projekt und liegt im Ermessen der Urheber*innen.

Der Preis für die Nutzungsrechte, das Nutzungshonorar, kann auch ein fester Bestandteil des jeweiligen Stundenansatzes sein. Der GSFA empfiehlt jedoch, das Nutzungshonorar stets separat auszuweisen und die Nutzungsrechte bei jedem Auftrag mit den Kund*innen zu besprechen.

 

Mehr zu diesen Themen kann im Infopool nachgelesen werden.